Bild: KI-generiert
Am 30. September fährt ein Fahrzeug rechtlich noch als Fahrrad in die Garage. Am 1. Oktober kommt dasselbe Fahrzeug als Kraftfahrzeug wieder heraus. Keine Schraube wurde verändert, kein Motor getauscht und kein zusätzliches Watt eingebaut. Geändert hat sich das Gesetz.
Wer ein E-Moped besitzt, sollte sich daher noch vor Oktober die Fahrzeugpapiere ansehen. Bestimmte Modelle, die in Österreich bisher rechtlich als Fahrräder galten, werden ab 1. Oktober 2026 als Kraftfahrzeuge behandelt. Für ihre Besitzer bedeutet das: Sie brauchen künftig unter anderem Führerschein, Zulassung, Kennzeichen und eine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung. Auf dem Radweg dürfen sie dann nicht mehr fahren.
Betroffen sind vor allem E-Mopeds mit höchstens 25 km/h Bauartgeschwindigkeit und 250 Watt Nenndauerleistung, die auch ohne Treten regulär mit Motorkraft fahren können. Schnellere oder stärkere E-Mopeds unterlagen bereits bisher den kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Die Umstellung trifft damit auch Menschen, die ihr Fahrzeug ausdrücklich als „Fahrrad“ gekauft haben und seit Jahren so verwenden. Am Fahrzeug ändert sich nichts. An den Voraussetzungen, unter denen man damit fahren darf, allerdings einiges.
Welche Fahrzeuge sind gemeint?
Ein gewöhnliches E-Bike unterstützt beim Treten. Ein E-Moped fährt dagegen auch ohne Muskelkraft, etwa über einen Gasgriff oder Gashebel. Daran ändern zusätzlich montierte Pedale nichts. Zwei Pedale machen aus einem E-Moped noch kein E-Bike.
Wer einen Gasgriff am Lenker hat, sollte deshalb genauer hinsehen. Eine bloße Schiebe- oder Anfahrhilfe in Schrittgeschwindigkeit macht aus einem E-Bike allerdings noch kein E-Moped. Bei technischen Sonderbauformen können weitere Merkmale entscheidend sein. Verlässlich klären lässt sich die Einordnung anhand der Fahrzeugklasse, der Genehmigungsunterlagen und der technischen Herstellerangaben.
Für gewöhnliche E-Bikes mit Tretunterstützung bis höchstens 25 km/h und maximal 250 Watt Nenndauerleistung bleibt es bei der Einordnung als Fahrrad. Sie benötigen weiterhin weder Führerschein noch Kennzeichen oder Kfz-Haftpflichtversicherung. Auch für gesetzeskonforme E-Scooter besteht weiterhin keine Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht.
Was Besitzer ab Oktober brauchen
Wer ein betroffenes E-Moped auf Straßen mit öffentlichem Verkehr weiterverwenden möchte, benötigt eine Lenkberechtigung zumindest der Klasse AM oder eine entsprechende andere Führerscheinklasse. Das Mindestalter beträgt grundsätzlich 15 Jahre. Unter 16-Jährige brauchen für den Erwerb der Klasse AM die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten.
Hinzu kommen die behördliche Zulassung, ein Kennzeichen und eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Das Fahrzeug unterliegt außerdem der regelmäßigen §-57a-Begutachtung, dem „Pickerl“. Beim Fahren ist ein geeigneter Motorrad- oder Mopedhelm vorgeschrieben.
Gefahren wird künftig auf der Fahrbahn. Radwege, Geh- und Radwege sowie Radfahrstreifen sind für diese Fahrzeuge tabu. Auch beim Alkohol gelten andere Grenzen: grundsätzlich 0,5 statt bisher 0,8 Promille, für Lenker unter 20 Jahren 0,1 Promille.
Die Privathaftpflicht reicht dann nicht mehr
Bisher konnten Schäden, die mit einem rechtlich als Fahrrad eingestuften E-Moped verursacht wurden, über eine Privathaftpflichtversicherung gedeckt sein. Voraussetzung war, dass der Vertrag und der versicherte Personenkreis dazu passten.
Wird das Fahrzeug zulassungs- und versicherungspflichtig, braucht es eine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung. Eine bestehende Privathaftpflicht übernimmt diese Funktion auch dann nicht, wenn der Besitzer die Umstellung versäumt und ohne Kennzeichen weiterfährt.
Das kann weit über eine Verwaltungsstrafe hinausgehen. Nach einem Unfall können persönliche Schadenersatzforderungen entstehen. Wird der Geschädigte von anderer Stelle entschädigt, können zusätzlich Regressforderungen folgen. Gerade bei schweren Verletzungen können daraus finanzielle Verpflichtungen für viele Jahre entstehen.
Für E-Bikes und gesetzeskonforme E-Scooter bleibt eine passende Privathaftpflichtversicherung hingegen wichtig. Eigene Verletzungen sind davon nicht erfasst; dafür kann eine private Unfallversicherung sinnvoll sein.
Die größte Hürde könnten die Fahrzeugpapiere sein
Eine Versicherung abzuschließen, genügt noch nicht. Das E-Moped muss auch zugelassen werden können. Dafür braucht es einen Nachweis der technischen Genehmigung, etwa einen Typenschein, einen Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank, einen Einzelgenehmigungsnachweis oder ein CoC-Papier. Letzteres ist die europäische Übereinstimmungsbescheinigung.
Fehlen Unterlagen, führt der erste Weg zum Hersteller oder Generalimporteur. Besteht eine EU-Typengenehmigung, lässt sich das CoC-Papier möglicherweise nachträglich beschaffen und die Eintragung in die Genehmigungsdatenbank veranlassen. Andernfalls kommt eine nationale Einzelgenehmigung bei der zuständigen technischen Prüfstelle in Betracht. In Wien ist dafür die MA 46 zuständig, in den übrigen Bundesländern das jeweilige Amt der Landesregierung.
Gerade bei günstig importierten Fahrzeugen kann das schwierig werden. Dass ein E-Moped bisher als Fahrrad verkauft und verwendet wurde, ist noch kein Nachweis seiner Zulassungsfähigkeit. Fehlen die technischen Voraussetzungen für eine Genehmigung, kann die weitere Nutzung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr scheitern.
Was jetzt zu tun ist
Besitzer sollten zunächst Fahrzeugklasse und Genehmigungsunterlagen prüfen lassen. Lässt sich das E-Moped zulassen, können Kfz-Haftpflichtversicherung und Anmeldung vorbereitet werden. Parallel ist zu klären, ob die vorhandene Lenkberechtigung ausreicht, ein geeigneter Helm vorhanden ist und bereits ein §-57a-Prüfgutachten benötigt wird. Damit sollte man nicht bis zum letzten Septembertag warten, denn fehlende Dokumente lassen sich nicht immer kurzfristig beschaffen.
Dass noch Aufklärungsbedarf besteht, zeigt eine vom KFV vor Inkrafttreten durchgeführte qualitative Befragung von 100 E-Moped-Nutzern: Jeder Sechste fühlte sich schlecht oder sehr schlecht informiert. Ein Drittel gab an, bereits in einen Unfall verwickelt gewesen zu sein.
Unser Fazit
Zuerst sollte die Zulassungsfähigkeit geklärt, anschließend sollten Versicherung und Anmeldung erledigt werden. Wer davon ausgeht, dass die bisherige Nutzung als Fahrrad auch nach dem 1. Oktober 2026 erlaubt bleibt, riskiert eine unangenehme Überraschung – spätestens bei einer Kontrolle oder einem Unfall.
Alle Menschen sind klug. Manche vorher. Alle nachher.
Wenn Sie Klarheit wollen
Bei E-Mopeds, E-Bikes und E-Scootern sehen wir uns nicht nur an, ob eine Haftpflichtversicherung besteht, sondern auch, welche Versicherung Ihr Fahrzeug ab 1. Oktober tatsächlich braucht — ein zulassungspflichtiges E-Moped ist über die Privathaftpflicht nicht mehr gedeckt.
Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns ein Mail, wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihr E-Moped von der neuen Regelung betroffen ist.
Quellen:
- BGBl. I Nr. 17/2026, 36. StVO-Novelle samt begleitenden Änderungen
- Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, „E-Mopeds – Neue Regeln ab 1. Oktober 2026“
- Kuratorium für Verkehrssicherheit, „Neue Regeln für E-Mopeds – Das gilt ab 1. Oktober 2026“, Stand Juli 2026
- Kuratorium für Verkehrssicherheit, „Neue Regeln für E-Mopeds: Ist Österreich bereit für den 1. Oktober?“, 9. September 2026
- VersicherungsJournal Österreich, „Neue Regeln für E-Mopeds, Versicherung wird Pflicht“, 10. September 2026

